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Impressum Nibberich Agrar- und Kältetechnik GmbH

Inhaltlich Verantwortlicher
gemäß § 55 RStV:

Nibberich Agrar- und Kältetechnik GmbH

(Geschäftsführer: Frank Nibberich)
Vertretungsberechtigter:
(Geschäftsführer: Frank Nibberich)

Kontakt:
Lingener Straße 9
49584 Fürstenau

Tel.: (+49 59 01) 9618-0
Fax: (+49 59 01) 9618-19

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St.-Nr. 67/221/01405
Ust-IdNr. DE 813289887

HRB 20204 Osnabrück
Gerichtsstandort
Amtsgericht Bersenbrück


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BIC: OLBODEH2XXX

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Rechtswirksamkeit
Dieser Haftungsausschluss ist Teil des Internetangebotes von vitapiXel. Sofern einzelne Formulierungen oder Teile dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht mehr oder nicht mehr vollständig entsprechen, bleiben die übrigen Teile dieser Erklärung davon unberührt.


Allgemeine Verkaufsbedingungen der Nibberich Agrar- und Kältetechnik GmbH

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende und von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.


(2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen


(1) Ist die Bestellung als Angebot (§ 145 BGB) zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Angebots annehmen. Ohne ausdrückliche Annahme des Angebotes sind wir an dieses nicht gebunden. Eine Verpflichtung zur Durchführung des Auftrages besteht daher unsererseits ohne ausdrückliche Annahme des Angebots nicht.


(2) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen zur Durchführung der Bestellung bzw. des Auftrages erforderlichen Unterlagen behalten wir unsere Eigentums-rechte sowie ggf. bestehende Urheberrechte ausdrücklich vor.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts abweichendes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.


(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.


(3) Der Abzug von Skonti, Boni und Rabatten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ohne eine solche besondere schriftliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, von dem in Rechnung gestellten Betrag Skontoabzüge oder sonstige andere Abzüge vorzunehmen.


(4) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzüge) innerhalb von 10 Tagen ab Rech-nungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt un-berührt. Der Besteller ist jedoch seinerseits berechtigt, uns gegenüber nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich ge-ringerer Schaden entstanden ist.


(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außer-dem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Lieferzeit


(1) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Lieferzeiten sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie dem Besteller gegenüber von uns schriftliche bestätigt worden sind.


(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers (Mitwirkungspflichten des Bestellers wie beispielsweise die zur Verfügungsstellung von Mustern) voraus.


(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ein-schließlich etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


§ 5 Gefahrenübergang


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist grundsätzlich Lieferung „ab Werk“ vereinbart.


(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen (außer Paletten). Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.


§ 6 Mängelgewährleistung


(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


(2) Für einen bestimmten Verwendungszweck der von uns gelieferten oder hergestellten Produkte können wir grundsätzlich keine Gewähr übernehmen, es sei denn, wir haben dem Besteller gegenüber den entsprechenden Verwendungszweck in der Auftragsbestätigung oder in sonstiger Art- und Weise schriftlich bestätigt, oder der entsprechende Verwendungszweck ergibt sich aus der Natur des von uns gelieferten oder produzierten Gegenstandes selbst.


(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache oder des Werkes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzliefe-rung/Ersatzherstellung berechtigt. Im Fall einer Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen für diese nur bis zur Höhe des Kaufpreises bzw. des Wertes des von uns hergestellten Werkes.


(4) Darüber hinaus haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertrags-verletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt. Dem Betrage nach ist unsere
Schadensersatzhaftung im Übrigen auch die Höhe des Warenwertes bzw. die Höhe des Wertes unserer Werkleistung begrenzt. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung e-
benfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden sowie auf die Höhe des Warenwertes bzw. den Wert unserer Werkleistung begrenzt.


(5) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Kauf- bzw. Lie-fergegenstand selbst entstanden sind.


(6) Die zwingenden Bestimmungen über die Produkthaftung bleiben im Übrigen unberührt.

(7) Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Waren oder Abnahme des Werkes, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches handelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.


(8) Für gebrauchte Waren schließen wir jegliche Gewährleistungsansprüche, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, aus.


§ 7 Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bzw. an dem Gegenstand des Werkvertrages bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich gegenüber unserem Vertragspartner schriftlich erklärt.


(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache (Abs. 1).


(3) Wird die Kaufsache bzw. der Gegenstand unserer Werkleistung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) bzw. des Wertes des Gegenstandes unserer Werkleistung zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.


§ 8 Gerichtsstand und Erfüllungsort


(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz zugleich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis; wir sind jedoch alternativ dazu auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen.


(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz grundsätzlich auch Erfüllungsort.

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